Satzung & Platzordnung

Satzung des Schutz- und Gebrauchshundesportverbandes (SGSV), Ortsgruppe Albrechts

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
Schutz- und Gebrauchshundesportverband (SGSV) Ortsgruppe Albrechts e.V.
Der Sitz des Vereins ist Suhl.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Suhl unter VR 14 eingetragen.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein unterstützt alle Mitglieder bei der Ausübung des Breiten- und Leistungssports mit ihrem Hund und verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  • Sportliche und sinnvolle Erziehung/Ausbildung zu Begleit-, Schutz-, Gebrauchs-, Wach- und Familienhunden
  • Sinnvolle und vielfältige Freizeitgestaltung durch Sport mit dem Hund
  • Körperliche Ertüchtigung der Menschen durch sportmotorische Leistungen im Breiten- und Turniersport mit dem Hund
  • Breite Kreise der Bevölkerung für die sportliche Betätigung mit dem Hund zu interessieren, insbesondere durch öffentliche Vorträge, Gespräche und Vorführungen
  • Kinder und Jugendliche für den Sport mit dem Hund zu gewinnen
  • Durchsetzung artgerechter Haltung der Hunde und aktive Unterstützung der Belange des Tierschutzes.

§4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • Schatzmeister
    • Leistungsverantwortlichen für Schutzhundesport
    • Leistungsverantwortlichen für Turnierhundesport
    • Schriftwart
    • Hüttenwart
    • Zeugwart
    • Jugendwart

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende in Alleinvertretungsrecht.

  2. Der Vorsitz in der Vorstandssitzung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden geführt. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  4. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Vorstandsmitgliedern zugeht. Einwände sind innerhalb von zwei Wochen beim 1. Vorsitzenden anzumelden.

    Gültigkeit erlangt die Niederschrift durch Genehmigung in der nächsten Vorstandssitzung.

  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für:
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie für die Aufstellung der Tagesordnung
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • die Beschlussfassung zu Aufnahmeanträgen und des Ausschlusses von Mitgliedern.
  6. Durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

    Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgabe betraut werden.

  7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§8 Vorstands- und Mitgliederversammlung

Beide werden durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen von ihm ernannten Vertreter, unter Bekanntgabe de Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem entsprechenden Termin schriftlich einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen. Wen dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand einreicht. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, möglichst in Vorbereitung von Leistungsveranstaltungen, einberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern.
 
Die Mitgliederversammlung

  • wählt den Vorstand
  • legt den Jahresbeitrag fest
  • entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder
  • beschließt den Arbeitsplan für das kommende Jahr.

Auf der ersten Mitgliederversammlung, die unmittelbar nach dem Jahresbeginn stattfindet – Jahreshauptversammlung -, erstattet der 1. Vorsitzende seinen Rechenschaftsbericht und der Schatzmeister seinen Kassenbericht. Beide Berichte müssen von der Versammlung bestätigt werden.
 
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Gültigkeit erlangt das Protokoll durch Bestätigung in der nächsten Vorstandssitzung.
Der 1. Vorsitzende und der Schriftwart müssen anschließend das Protokoll unterzeichnen.

§9 Anträge und Abstimmungen

Jedes Vereinsmitglied ist antrags- und stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Wahl des Vorstandes bedarf es ebenfalls der einfachen Stimmenmehrheit.
Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Schatzmeisters finden in geheimer Abstimmung statt. Die anderen Mitglieder des Vorstandes werden in offener Abstimmung gewählt.

§10 Amtsdauer

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§11 Mitgliedschaft im Verein

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    a) Der Beitritt in den Verein ist jedem Bürger möglich, der im Sinne der Aufgaben und Ziele des Vereins wirken will und die Satzungdes Vereins anerkennt. Über den Beitritt entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme erfolgt quartalsweise.
     
    b) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand einzureichen. Für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr ist die Beitrittserklärung durch gesetzliche Vertreter zu bestätigen.
  2. Erlöschen der Mitgliedschaft
    • a) Austritt
      Der Austritt aus dem Verein ist grundsätzlich nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Der Austritt muss dem Vorstand bis zum 25.09. des Jahres angezeigt sein. Austrittserklärungen von Kindern und Jugendlichen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Austritt während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Beitragspflicht. Bei nicht fristgemäßer Kündigung endet die Mitgliedschaft am 31.12. des folgenden Jahres.
    • b) Ausschluss
      Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand die Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
      Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
      Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht fristgemäß eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
      Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung ist endgültig, somit besteht keine weitere Rechtsmöglichkeit
    • c) Streichung
      Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen wurde. In der Mahnung ist die beabsichtigte Streichung anzukündigen. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst zwei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung erfolgen und ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Sollte die Mahnung nicht zustellbar sein (z.B. unbekannt verzogen), erfolgt die Zustellung durch öffentlichen Aushang auf dem Vereinsgelände für zwei Monate.
    • d) Kündigung
      Der Vorstand kann innerhalb Jahresfrist die Mitgliedschaft kündigen, wenn
      • durch das zu kündigende Mitglied innerhalb von zwei Jahren keinerlei Aktivität gezeigt wurde und kein Interesse am Vereinsleben besteht
      • Pflichtverletzungen nach § 13 dieser Satzung vorliegen

        Der Verfahrensweg ist wie im § 11 Ziffer 2b einzuhalten.

    • e) Ende der Mitgliedschaft
      Die Mitgliedschaft endet ferner mit der Auflösung des Vereins.
  3. Ehrenmitgliedschaft
    Ehremitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragszahlung freigestellt.

§12 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag , der bis zum 30.11. des laufenden Jahres für das kommende Jahr zu entrichten ist. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn des Geschäftsjahres. Mitglieder, die zum 01.04., 01.07. bzw. 01.10. des Jahres aufgenommen werden, entrichten die Mitgliedsbeiträge anteilmäßig. Ehepartner von Mitgliedern und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) zahlen die Hälfte des Beitrages. Mit der Aufnahme in den Verein ist eine vom Landesverband festgelegt Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist an den Landesverband abzuführen.

§13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

  • die Anlagen, Geräte, und Einrichtungen, die dem Verein zur Verfügung stehen, zu nutzen,
  • am Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie am Vereinsleben aktiv teilzunehmen,
  • bei entsprechenden Leistungen für Wettkämpfe nominiert zu werden,
  • ab dem 18. Lebensjahr in den Vorstand gewählt zu werden.

Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  • die Satzung des Vereins einzuhalten,
  • sich nach seinen Möglichkeiten am Vereinsleben zu beteiligen,
  • die Mitgliedsbeiträge pünktlich und in richtiger Höhe zu zahlen,
  • die im Arbeitsplan festgelegten Aufgaben anteilig mit zu erfüllen und dazu erforderliche Arbeitsleistungen zu erbringen,
  • die Platz-, Hütten- und Boxenordnung gewissenhaft einzuhalten.

§14 Eigentum des Vereins

Der Verein kann Eigentum bilden und erwerben. Über den Erwerb und die Veräußerung entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Eigentum des Vereins oder auf erbrachte Sachleistungen.

§15 Kostendeckung und Vereinsvermögen

Anfallende Kosten werden durch Mitgliedsbeiträge, durch etwaige Überschüsse aus Veranstaltungen, Spenden, Schenkungen und Zuwendungen gedeckt. Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele des Vereins verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Zur Überwachung der Kassengeschäfte des Vereins werden von der Mitgliederversammlung drei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl für eine sich unmittelbar anschließende Wahlperiode ist nicht zulässig. Die Prüfung der Finanzen des Vereins hat mindestens einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§16 Gäste

Gästen und Sportfreunden anderer Ortsgruppen ist der Zugang und die Benutzung der Anlagen und Geräte gestattet, wenn der Vorstand darüber informiert wurde und seine Einverständniserklärung gegeben hat.

§17 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit.

§18 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder mindestens 50 % der Mitglieder dieses schriftlich beantragen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Suhler Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Diese überarbeitete Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 4.02.2011 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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Platzordnung SGSV OG Albrechts

Die Platzordnung wurde für alle Mitglieder und Gäste der OG Albrechts mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.01.2017 für verbindlich erklärt:

Übungs- und Trainingszeiten

Mittwochab 17:00 UhrBegleithundeausbildung BGH 1-3May-Brit Weiß
Tel.: 0175 3895468
Donnerstagab 18:00 UhrObedienceSabine Kämpfe
Tel.: 0171 7061424
Samstagab 13:00 UhrWelpenprägungsspielMay-Brit Weiß
0175 3895468

Jens Weiß
0173 3833185

Beatrice Heym
0176 36336532
Samstagab 14:00 UhrAllg. HundegruppeBeatrice Heym
0176 36336532

Jens Weiß
Tel.0173 3833185
Samstagab 15:00 UhrBegleithundeausbildung BGH 1-3May-Brit Weiß
Tel.: 0175 3895468

Die Ausbildung

  1. Den Anordnungen der Ausbilder ist unbedingt Folge zu leisten.
  2. Die Ausbildung der Hunde erfolgt nach den Richtlinien der Prüfungsordnungen. Das Tierschutzgesetz ist dabei unbedingt einzuhalten.
  3. Für die Ausbildung sind nur Geräte zu verwenden, die eine Verletzung der Hunde ausschließen. Beim Schutzdienst ist grundsätzlich die vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen.
  4. Die Ausbildung mit Elektroreizgeräten ist auf dem Übungsplatz verboten!
  5. Aus versicherungsrechtlichen Gründen besteht für Ausbilder und Teilnehmer am Trainingsbetrieb striktes Alkoholverbot.

Der Hundeführer

  1. Jeder Hundeführer hat die Pflicht, seinen Hund angeleint in seine Box zu führen und dort unterzubringen. Hunde, für die keine Box zur Verfügung steht, sind im Wald hinter oder neben dem Vereinsgelände anzuleinen.
  2. Jeder Hundeführer muss einmal im Jahr den Nachweis der Pflichtimpfungen und einer Hundehalterhaftpflichtversicherung beim jeweiligen Ausbilder vorlegen. Hunde ohne genannte Nachweise werden von der Ausbildung ausgeschlossen und sind des Platzes zu verweisen. Kranke Hunde sind vom Übungsbetrieb fernzuhalten. Heiße Hündinnen werden vom Ausbilder gesondert dem Training zugeordnet.
  3. Jeder Hundeführer gibt seinem Hund vor dem Übungsbetrieb außerhalb des Platzes soviel Auslauf, dass sich der Hund „lösen“ kann. Sollte ein „lösen“ auf dem Platz erfolgen, hat der Hundeführer für die sofortige Säuberung zu sorgen.
  4. Jeder Hundeführer ist zur Mithilfe beim Auf- und Abbau der Geräte verpflichtet. Die Überwachung einer ordnungsgemäßen Unterbringung und Verwahrung der Geräte erfolgt durch den Übungsleiter.
  5. Kinder dürfen nur in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten oder der Bevollmächtigten die Anlage betreten. Sie sind ständig so zu beaufsichtigen, dass der Trainings- und Wettkampfbetrieb nicht gestört wird und die Kinder durch den Trainings- und Wettkampfbetrieb nicht gefährdet werden.
  6. Hundeführer, deren Hunde im Gehorsam nicht so weit erzogen sind, dass sie in der Hand des Hundeführers liegen, haben diese grundsätzlich an der Leine zu führen. Über eine Freifolge im Training entscheidet der jeweilige Übungsleiter.

Gäste

  1. Gäste und Sportfreunde anderer Vereine sind herzlich willkommen. Sie werden gebeten sich vor dem Training beim jeweiligen Übungsleiter vorzustellen.
  2. Sportfreunde anderer Vereine, die am Übungsbetrieb teilnehmen wollen, werden mit der Platzordnung vertraut gemacht und durch den Übungsleiter eingewiesen.

Beitragsordnung

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